Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 / keine Verjährung von Entschädigungsansprüchen des Beistands trotz siebenjähriger Rechenschaftsperiode / strittige Höhe der Entschädigung des Beistands
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zweifelsohne zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
E. 2 Dem Kindsvertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 8'261.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 12'261.75, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.-- sowie den Kosten für die Kindsvertretung in der Höhe von Fr. 8'261.75, werden im Umfang von Fr. 11'280.80 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 980.95 der Vorinstanz auferlegt. Der der Beschwerdeführerin auferlegte Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 11'280.80 wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'280.80 zu bezahlen.
E. 4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'152.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 25. September 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_660/2024) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. April 2024 (810 23 169) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 / keine Verjährung von Entschädigungsansprüchen des Beistands trotz siebenjähriger Rechenschaftsperiode / strittige Höhe der Entschädigung des Beistands Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti Beteiligte A.A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Thomas Kaiser, Rechtsanwalt gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz B.A. , Beschwerdegegner C.A. , Beschwerdegegner D.A. , Beschwerdegegner alle Beschwerdegegner vertreten durch Luca Maranta, Advokat C. , Beigeladener Betreff Periodische Berichts- und Rechnungsprüfung für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 29. Juni 2023) A. B.A. , geboren am XX.XX.2006, C.A. , geboren am XX.XX.2007, und D.A. , geboren am XX.XX.2009, sind die gemeinsamen Kinder von A.A. und dem am XX.XX.2015 verstorbenen E.A. . Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (nachfolgend KESB) errichtete mit Entscheid vom 5. Januar 2016 für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 mit dem Inhalt, B.A. , C.A. und D.A. bei der Wahrung ihrer Erbansprüche zu vertreten. Als Beistand wurde Dr. C. , Rechtsanwalt, ernannt. Gemäss Inventar vom 12. Oktober 2016 wies der Nachlass bei Aktiven von Fr. [...] und Passiven von Fr. [...] einen Nettowert von Fr. [...] auf. B. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 trat die KESB auf den von A.A. , damals vertreten durch Dr. D. , Advokat, gestellten Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht ein und erweiterte diese unter anderem um die Aufgabe, "die verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass E.A. zu vertreten". Die dagegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2018 (Verfahren Nr. 810 17 302) ab. C. Mit Entscheid vom 22. Juni 2017 verfügte die KESB unter anderem, dass die Berichts-periode für den ordentlichen Rechenschaftsbericht des Beistands abgeändert werde und dass der Rechenschaftsbericht per Ende Juni 2017 einzureichen sei. Mit Urteil vom 28. September 2017 (Verfahren Nr. 810 17 186) trat die Präsidentin des Kantonsgerichts auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Am 30. Juni 2017 legte der Beistand der KESB ein Schreiben bezüglich des weiteren Vorgehens in Sachen Nutzniessungsvertrag vor. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 reichte er der KESB einen Zwischenbericht ein, gemäss welchem unter anderem diesem seine Rechnung vom 2. Oktober 2017 über Fr. 41'492.50 (ohne Spesen; Beilage 12 des Zwischenberichts) mit Deservitenblatt über den Zeitraum vom 4. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2017 (Beilage 13 des Zwischenberichts) hätten angefügt sein sollen. Aufgrund der Akten ist jedoch unklar, ob diese Rechnung und das Deservitenblatt dem Zwischenbericht angefügt waren. Gemäss E-Mail vom 15. Dezember 2017 reichte der Beistand der KESB die Rechnung vom 2. Oktober 2017 (allenfalls nochmals) ein. Die KESB stellte am 18. Dezember 2017 die Berichte bis 30. Juni 2017 mit Honorarnote (aber ohne Deservitenblatt) der Kindsmutter respektive deren damaligen Rechtsvertretung zur Kenntnis- und Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 teilte die KESB der damaligen Rechtsvertretung der Kindsmutter mit, dass das Deservitenblatt geprüft worden sei und sich bei fast allen Erfassungen die Tätigkeit von selbst erschlossen habe, bei wenigen erst nach einer kurzen Erläuterung durch den Beistand (Gutachten für eine Liegenschaft und ein Bild). Sodann seien anhand der elektronischen Aufstellung die Summen geprüft worden. Die Prüfung habe ergeben, dass sämtliche Aufwendungen zur Mandatsführung gehört hätten und der Betrag rechnerisch korrekt sei. Zudem erläuterte die KESB, weshalb die Deservitenkarte entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ihr nicht zugestellt worden sei. Weitere Berichte des Beistands folgten unter anderem am 24. August 2018, 12. Februar 2020 und 20. November 2020. Am 3. August 2022 erhielt die KESB den Bericht des Beistands vom 1. August 2022 für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022 und am 31. Januar 2023 einen ergänzenden Bericht vom 30. Januar 2023 für die Zeit von März 2021 bis 31. Dezember 2022. Am 1. Februar 2023 ging bei der KESB die Rechnung vom 31. Januar 2023 für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 in der Gesamthöhe von Fr. 257'354.20 ein. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Honorar des Beistands in der Höhe von Fr. 219'257.50, seinen Spesen von pauschal 1 % in der Höhe von Fr. 2'192.60, dem Honorar von Prof. Dr. E. , Advokat, in der Höhe von Fr. 5'334.60 für sein Gutachten, den Mehrwertsteuern von 7.7 % auf die drei letztgenannten Beträge in der Höhe von Fr. 17'462.40 sowie aus den Kosten für den Beizug von Dr. F. , Rechtsanwalt, in der Höhe von total Fr. 13'107.10.E. In der Zwischenzeit hatte die KESB mit Entscheid vom 16. April 2021 dem Beistand die Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis zur Durchsetzung der Erbteilung und Führung aller in diesem Zusammenhang nötigen Verfahren erteilt. Die von A.A. , zu jenem Zeitpunkt vertreten durch G. , Advokat, gegen die Mandatsführung des Beistands erhobene Beschwerde wies die KESB mit Entscheid vom 8. März 2022 ab. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerde, soweit diese den früheren Aufwand des Beistands resp. seine Tätigkeit und Entschädigung zum Gegenstand habe, im separaten Verfahren zur Prüfung des ordentlichen Rechenschaftsberichts behandelt werde. Die dagegen beim Kantonsgericht erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 17. August 2022 (Verfahren Nr. 810 22 80) ab. F. Mit Eingabe vom 29. März 2023 nahm A.A. , nunmehr und nachfolgend immer vertreten durch Thomas Kaiser, Advokat, Stellung zu den Rechenschaftsberichten des Beistands für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 30. Juni 2022 und beantragte die ihren Ausführungen entsprechende Reduktion der Abrechnung des Beistands. Im Wesentlich machte die Kindsmutter geltend, dass der Beistand nicht im Interesse der Kinder handle. So habe er z.B. nicht nur eine Erbteilungsklage, sondern auch noch eine Unterhaltsklage gegen sie erhoben. Der Beistand habe sodann unnötigerweise gegen den Willensvollstrecker, Dr. H. , Advokat, eine Aufsichtsanzeige eingereicht. Der Beistand versuche, die erblasserischen Anordnungen in einem aufwändigen Verfahren zu unterlaufen. Des Weiteren wurde der Stundenansatz von Fr. 350.-- moniert. Überdies wurde ausgeführt, die Rechnung des Beistands vom 2. Oktober 2017 sei erst über 60 Monate nach deren angeblichen Erstellung bei der KESB eingegangen. Diese Rechnung sei schon deshalb zurückzuweisen, weil sie aufgrund der Verzögerung nicht mehr überprüfbar sei. Zudem sei die Honorarforderung verjährt, soweit Leistungen abgerechnet würden, welche im frühesten Einreichungszeitpunkt der Rechnung (13. Oktober 2022) bereits länger als fünf Jahre zurückliegen würden. Der Beistand sei auch seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen. Ausserdem seien einige Aufwendungen des Beistands und von ihm eingeleitete Verfahren völlig unnötig gewesen, hätten nicht im Interesse der Kinder gestanden und seien von der KESB nicht genehmigt gewesen. G. Die KESB genehmigte mit Entscheid vom 29. Juni 2023 die Berichterstattung des Beistands für die Zeit vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 betreffend die Beistandschaft für B.A. , C.A. und D.A. (Dispositiv-Ziff. 1). Des Weiteren wurde erklärt, dass Dr. C. bereit sei, sein Amt als Beistand weiter auszuüben, und es wurde verfügt, dass der nächste ordentliche Rechenschaftsbericht per 30. Juni 2025 zu erstellen sei (Dispositiv-Ziff. 2). Die KESB entschied, dass der Beistand eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 257'354.20 erhalte und diese sowie die Verfahrenskosten der KESB in der Höhe von Fr. 650.-- zu Lasten der Kindsmutter gehen würden (Dispositiv-Ziff. 3 und 4). H. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erhob A.A. gegen den Entscheid der KESB beim Kantonsgericht Beschwerde und beantragte, es seien in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheides vom 29. Juni 2023 aufzuheben und festzulegen, dass der Beistand eine Entschädigung von höchstens Fr. 54'494.95 (zuzüglich Spesen von 1 % und MWST) erhalte und diese zu Lasten der verbeiständeten Kinder gehe sowie die Verfahrenskosten der KESB den verbeiständeten Kindern je zu einem Drittel auferlegt würden. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung der Entschädigung des Beistands und deren Tragung; unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staats. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die Vorinstanz aufzufordern, sämtliche Verfahrensakten zu edieren, und es sei der Beschwerdeführerin nach Vorliegen der Vernehmlassung der Vorinstanz die Möglichkeit einzuräumen, ihre Beschwerde zu ergänzen. I. Das Gerichtspräsidium errichtete mit Verfügung vom 2. August 2023 für das Verfahren vor Kantonsgericht für B.A. , C.A. und D.A. eine Kindesvertretung gemäss Art. 314a bis ZGB. Als Verfahrensbeistand wurde Luca Maranta, Advokat, ernannt. J. Die KESB reichte mit Eingabe vom 8. August 2023 dem Kantonsgericht die Verfahrensakten ein. K. Mit Eingabe vom 22. August 2023 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ausgehend vom Schreiben der KESB vom 8. August 2023 seien die Verfahrensakten viel umfangreicher als jene, welche ihm nach seinem Gesuch vom 13. Juli 2023 zugestellt worden seien, weshalb er erneut den Antrag stelle, es seien ihm sämtliche Verfahrensakten zuzustellen. L. In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2023 beantragte der zum Verfahren beigeladene Beistand die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin versuche seit Ende 2016, ihn mit zahlreichen und aufwändigen Nebenverfahren als Beistand absetzen zu lassen. M. Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2023, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie erklärte unter anderem, der Beschwerdeführerin seien mit Schreiben vom 14. Juli 2023 sämtliche Akten des nun "beschwerten Verfahrens" vollumfänglich zugesendet worden. N. Der Verfahrensbeistand der Kinder beantragte in deren Namen in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023, es sei die Beschwerde vom 31. Juli 2023 abzuweisen. Für den Fall, dass das Gericht die Entschädigung des Beistands wider Erwarten (teilweise) den Beschwerdegegnern auferlegen wolle, habe die Entschädigung des Beistands (inkl. Spesen sowie MWST) für die Periode vom 5. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2022 maximal Fr. 231'574.20 zu betragen, wobei derzeit noch eine allfällige weitere Kürzung der Entschädigung für das Jahr 2021 vorbehalten bleibe, weshalb die Angelegenheit eventualiter zur Neuverlegung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. O. Am 17. Oktober 2023 reichte der Beistand dem Kantonsgericht seine gegen Dr. D. gerichtete aufsichtsrechtliche Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt (nachfolgend Aufsichtskommission) vom 6. Mai 2021 ein. Er erklärte unter anderem, dass nicht er, sondern die KESB gegen die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige erhoben habe, worauf Letztgenannte ihrerseits eine Strafanzeige gegen ihn erhoben habe. P. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. November 2023. Q. Der Verfahrensbeistand hielt mit Duplik vom 18. Dezember 2023 an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte seine Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'907.70 für seine Aufwendungen für die Zeit vom 10. August 2023 bis zum 12. Dezember 2023 ein. R. In ihrer Duplik vom 21. Dezember 2023 ergänzte die KESB ihre bereits gestellten Anträge insofern, als sie beantragte, der Eventualantrag des Verfahrensbeistands sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge. S. Der Beistand duplizierte mit Eingabe vom 2. Januar 2023. Er führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin versuche sämtliche Kosten der von ihr mit ebenso zahlreichen wie aussichtslosen Nebenverfahren, wiederholten Anwaltswechseln, Sistierungsgesuchen und ellen-langen Gerichtseingaben bisher verhinderten Erbteilung auf ihre eigenen Kinder (oder auf den Staat) zu überwälzen. Sie folge dem Grundsatz: "alle Erträge und Rechte mir, alle Schulden und Kosten meinen Kindern". Dabei verdränge sie, dass ihre Kinder als nackte Eigentümer bis zum Wegfall ihrer (lebenslangen) Nutzniessung vollständig vom Ertrag "ihres" Vermögens ausgeschlossen bleiben würden. Noch Jahrzehnte lang (bis zu 50 Jahren) würden die Kinder also aus dem Nachlass ihres Vaters weder Liquidität noch verwertbares Vermögen erhalten. T. Das Gerichtspräsidium überwies den Fall mit Verfügung vom 29. Januar 2024 der Kammer zur Beurteilung. U. Der Verfahrensbeistand der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 8. Februar 2024 eine zusätzliche Honorarnote in der Höhe von Fr. 354.05 ein. V. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. Februar 2024 seine Honorarnote ein, mit welcher er für das Verfahren vor der KESB ein Honorar von Fr. 10'006.60 und für dasjenige vor dem Kantonsgericht von Fr. 24'927.90 geltend machte. W. Die KESB reichte am 14. Februar 2024 unaufgefordert eine Eingabe ein und monierte unter anderem die Höhe und fehlende Überprüfbarkeit der Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. X. B.A. , C.A. und D.A. reichten dem Gericht am 15. März 2024 eine Eingabe und verschiedene Schreiben zwischen ihnen und dem Verfahrensbeistand ein. Im Wesentlichen kritisierten sie die Ausführungen ihres Verfahrensbeistands in den Rechtsschriften an das Kantonsgericht und erklärten, er würde ihre Interessen nicht vertreten. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB und § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids zweifelsohne zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Entschädigungsforderung des Beistands verjährt sei, soweit Leistungen abgerechnet würden, welche im Einreichungszeitpunkt der Rechnung bereits länger als fünf Jahre zurückliegen würden. Die Verjährungsfrist für die vom Beistand geltend gemachte Entschädigung betrage damit fünf Jahre ab Fälligkeit, welche mit der Zustellung der Rechnung und somit spätestens am 15. Dezember 2017 zu laufen begonnen habe und nie unterbrochen worden sei. 3.2. Die KESB und der Verfahrensbeistand stellen sich auf den Standpunkt, dass keine Verjährung eingetreten sei bzw. die Verjährungsfrist noch gar nicht begonnen habe. Die KESB bringt in ihrer Vernehmlassung vor, die Behörde habe bewusst und in Absprache mit dem damaligen Rechtsvertreter Dr. D. den Entscheid über die Berichtsgenehmigung und Entschädigung pendent gehalten, um eine einvernehmliche Einigung über sämtliche umstrittenen Punkte zu fördern, seien doch gerade mit Beizug der administrativen Aufsichtsbehörde, von I. und weiterer Personen über längere Zeit vergleichsweise konstruktive Gespräche geführt worden. Die KESB verwies diesbezüglich auf den Austausch mit Dr. D. vom 27. April 2018 und 4. Mai 2018. Die KESB erklärt, dass die Frist zur Verjährung der Entschädigungsforderung des Beistands erst mit rechtskräftigem Entscheid der KESB über deren Höhe und Verlegung zu laufen beginne. Die wechselnden Rechtsvertretungen der Kindsmutter hätten immer wieder um Akteneinsicht ersucht und die Akten letztlich auch erhalten, darunter auch die dannzumal schon vorliegenden Berichte bis und mit Oktober 2017. Die Beschwerdeführerin habe nie eine anfechtbare Verfügung betreffend die nicht (bzw. jeweils mit Verzögerung) herausgegebenen Deservitenblätter oder einen Prüfungs- und Genehmigungsentscheid betreffend Entschädigung des Beistands verlangt. 3.3.1. Der Beistand oder die Beiständin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person, wobei die Erwachsenenschutzbehörde die Höhe der Entschädigung festlegt (Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB). Über den Verweis von Art. 327c Abs. 2 ZGB ist die Bestimmung sinngemäss auch auf den Beistand einer unmündigen Person anwendbar ( Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1- 456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022 [Basler Kommentar ZGB I], N 7 zu Art. 404 ZGB). Art. 410 Abs. 1 ZGB statuiert, dass der Beistand oder die Beiständin Rechnung führt und sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. 3.3.2. Der Beistand hat nicht der verbeiständeten Person Rechnung zu stellen, sondern er hat eine Eingabe bei der KESB einzureichen und ihr die konkreten Grundlagen für die Festlegung der Höhe der Entschädigung zu liefern. Für die Behörde ist die Entschädigungsforderung des Beistands ein Antrag. Bei der Entschädigung des Beistands geht es um eine Forderung zwischen zwei privaten Personen, auch wenn sie durch eine Behörde und für eine hoheitliche Tätigkeit festgesetzt wird ( Reusser , a.a.O., N 36 zu Art. 404 ZGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. November 2023 [810 23 152] E. 9.2.3). Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Entschädigung des Beistands erst durch Festsetzung der Entschädigung durch die Behörde fällig ( Philippe Meier , in: Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Erwachsenenschutz, Erster Teilband, Art. 388 - 404 ZGB, Zürich/Basel/Genf 2021, N 59 zu Art. 404 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.2). 3.3.3. Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn die Rechenschaftsperiode wie vorliegend sehr lang ist. Art. 410 ZGB sieht vor, dass der Beistand oder die Beiständin die Rechnung der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Dabei ist eine Verlängerung der Rechenschaftsperiode von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. In der Praxis kann es sich aber in Ausnahmefällen als sinnvoll erweisen, eine kurze Verlängerung festzulegen ( Kurt Affolter , in: Basler Kommentar ZGB I, N 2 f. zu Art. 410 ZGB). Wie der Verfahrensbeistand in seiner Vernehmlassung geltend macht, könnte dies allenfalls zu einer Schadenersatzforderung nach Art. 454 ZGB gegenüber der KESB führen. Es ändert jedoch nichts daran, dass die Fälligkeit erst nach Festlegung der Entschädigung durch die KESB zu laufen beginnt, zumal die KESB dem Beistand kein Versäumnis vorwirft und ihn nicht zur Einreichung des Rechenschaftsberichts ermahnt hat. Des Weiteren erklärt die KESB, sie habe bewusst und in Absprache mit dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. D. , den Entscheid über die Berichtsgenehmigung und Entschädigung pendent gehalten. Den von der KESB genannten E-Mails vom 27. April 2018 und 4. Mai 2018 ist zu entnehmen, dass die KESB Dr. D. mitgeteilt und erklärt hat, weshalb sie die Berichtsgenehmigung und Entschädigung pendent halte, und dass Dr. D. zumindest nicht explizit dagegen opponiert hat. Die Beschwerdeführerin war immer durch einen oder mehrere Anwälte vertreten. Des Weiteren zögerte sie nicht, Anträge zu stellen, in zivilrechtlichen und strafrechtlichen Belangen Verfahren zu führen oder einzuleiten sowie Entscheide der KESB anzufechten. Unter diesen Umständen und aufgrund der obgenannten E-Mails ist davon auszugehen, dass ihr damaliger Rechtsvertreter Dr. D. sich damit einverstanden erklärt hatte, die Berichtsgenehmigung und Entschädigung pendent zu halten oder zumindest ebenfalls ein Interesse an ein derartiges Vorgehen hatte, da die Beschwerdeführerin ansonsten im Verlauf der letzten Jahre wohl einen Antrag auf eine anfechtbare behördliche Festlegung der Entschädigung gestellt hätte. Unter diesen Umständen mutet es seltsam an, dass die Beschwerdeführerin nun die Verjährungseinrede erhebt. Aus den genannten Gründen liegt keine Verjährung von Entschädigungsforderungen des Beistands vor. 4.1. Die Beschwerdeführerin moniert, in der angefochtenen Verfügung sei der Sachverhalt zum Teil inhaltlich unzutreffend bzw. widersprüchlich dargelegt. So handle es sich beim Bericht vom 29. Juni 2017 nicht um einen Rechenschaftsbericht, des Weitern habe dem Bericht vom 2. Oktober 2017 keine Honorarnote inkl. Deservitenblatt für den Zeitraum vom 5. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 beigelegen. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Vorinstanz das Fehlen der Honorarnote inkl. Deservitenblatt für den Zeitraum vom 5. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 zum Bericht vom 2. Oktober 2017 bei der Eingangskontrolle des Berichts am 4. Oktober 2017 (Eingangsstempel) hätte bemerken müssen. Auch die im angefochtenen Entscheid erwähnte E-Mail vom 15. Dezember 2017 und die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 befänden sich nicht in den Verfahrensakten. Auch fehle ein Eingangsstempel der Vorinstanz auf der erwähnten Rechnung, obwohl sich ein solcher bei einem dermassen grossen zeitlichen Auseinanderklaffen zwischen Datierung und Einreichung der Rechnung zweifellos aufgedrängt hätte. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, dass mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juni 2017 bestimmt worden sei, dass der Rechenschaftsbericht per Ende Juni 2017 vorzulegen sei, der Beistand habe diese Frist nicht eingehalten und sie sei von der Vorinstanz auch nicht erstreckt worden. Mit Schreiben des Beistands vom 29. Juni 2017 habe dieser der Vorinstanz lediglich den Entwurf einer vom Willensvollstrecker ausgearbeiteten Nutzniessungsvereinbarung mit einem zweiseitigen Schreiben zukommen lassen, was unter keinem Gesichtspunkt den von der Vorinstanz per 30. Juni 2017 erwarteten ordentlichen Rechenschaftsbericht darstelle. Unbestritten sei, dass dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin das vom Beistand zusammen mit seiner Rechnung vom 2. Oktober 2017 zugestellte Deservitenblatt nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, angeblich, weil es für die Verbeiständeten eine ungebührliche Benachteiligung in der laufenden rechtlichen Auseinandersetzung darstelle, wenn die Beschwerdeführerin Details zum Vorgehen erfahren könnte (vgl. Schreiben der Vorinstanz an Dr. D. vom 22. Dezember 2017). Diese Begründung sei nicht stichhaltig, denn aus der Deservitenkarte sei nichts ersichtlich, was geeignet gewesen wäre, den Standpunkt der verbeiständeten Kinder in irgendeiner Weise zu schwächen. Interessanterweise habe die Vorinstanz den Bericht ja später selber ohne Weiteres und ungekürzt dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zukommen lassen. Im angefochtenen Entscheid werde überdies festgehalten, der Beistand habe auch ausserhalb seiner Berichterstattung im Austausch mit der KESB gestanden und über relevante Ereignisse sowie anstehende Entscheidungen laufend informiert. In diesem Zusammenhang stelle sich für die Beschwerdeführerin die Frage, welcher Art denn diese Berichterstattung gewesen sei, wenn sie ausserhalb der Berichterstattung und ohne gleichzeitige Information der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Denn Sinn und Zweck der Zustellung der Berichte müsse sein, dass die Beteiligten Kenntnis von der Tätigkeit des Beistands erhalten und sich dazu äussern könnten. Sogenannte "verdeckte Berichte" würden eine Verletzung des Informationsanspruches der Betroffenen und damit auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Diese im angefochtenen Entscheid getroffenen, allesamt unzutreffenden bzw. zumindest unpräzisen Feststellungen seien wenig geeignet, das Vertrauen in die Kontrollfunktion der KESB gegenüber dem eingesetzten Beistand auf Seiten der Beschwerdeführerin zu stärken. Daran vermöge auch die im Schreiben der KESB vom 22. Dezember 2017 gemachte Aussage – die einzelnen Einträge auf dem Deservitenblatt seien geprüft worden und würden alle zur Mandatsführung gehören und der Betrag sei rechnerisch korrekt – nichts zu ändern. Denn wie gezeigt, sei die Tätigkeit des Beistands bzw. seien dessen Berichte und Eingaben von der Vorinstanz gerade nicht, zumindest nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit und sicher auch nicht zeitnah geprüft worden. Im heutigen Zeitpunkt bzw. nach beinahe sieben Jahren seien die vom Beistand geltend gemachten Aufwendungen schlicht nicht mehr nachvollziehbar und vieles spreche dafür, dass die Vorinstanz ihrer Kontrollfunktion nicht nachgekommen sei. Im angefochtenen Entscheid werde zudem kein Wort darüber verloren, weshalb die per 2. Oktober 2017 datierte Rechnung des Beistands trotz angeblicher Prüfung durch die Vorinstanz nicht bereits damals genehmigt worden sei, was üblich gewesen wäre. Jedenfalls aber dürfe durch dieses nicht nachvollziehbare Vorgehen der Vorinstanz bzw. des Beistands, welcher – aus nicht bekannten Gründen – offenbar nie auf eine Bezahlung seiner Honorarrechnung gedrängt habe, der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstehen. Die Vermutung liege nahe, dass hier eine Absprache zwischen der Vorinstanz und dem Beistand stattgefunden habe mit dem Ziel, eine intransparente Situation zu schaffen. Zudem werde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, wenn ihr erst Jahre nach Einreichung der (Teil-)Rechnung erstmals die Möglichkeit eingeräumt werde, zu dem der Rechnung zugrundeliegenden Deservitenblatt des Beistands bzw. dem behaupteten Aufwand überhaupt Stellung nehmen zu können. 4.2. Die KESB führt in ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2023 zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren, aus, dass Letztgenannte erst nach Erlass des nun angefochtenen Entscheids Einsicht in die Verfahrensakten verlangt habe. Ihr seien daraufhin mit Schreiben vom 14. Juli 2023 sämtliche Akten des nun "beschwerten Verfahrens" vollumfänglich zugesendet worden. In dieser Zustellung seien auch Berichte des Beistands enthalten gewesen, die er während des Zeitraums vom 5. Januar 2016 bis 31. Dezember 2022 bei der KESB eingereicht habe, jedoch im Entscheid vom 29. Juni 2023 nicht explizit erwähnt worden seien. Die KESB erläutert, die wechselnden Rechtsvertretungen der Kindsmutter hätten immer wieder um Akteneinsicht ersucht und die Akten letztlich auch erhalten. Teilweise seien Akten zu aktuellen Themen jeweils weggelassen worden, was der Beschwerdeführerin aber mitgeteilt worden sei. Der Grund dafür habe darin bestanden, dass die Beschwerdeführerin als Gegenpartei im Nachlassverfahren über die Akteneinsicht nicht die Kindesschutzbehörde und den Beistand über deren Vorkehrungen im Zivilprozess aushorche. Zu einem späteren Zeitpunkt, sobald die Unterlagen im externen Verfahren beispielsweise vor Zivilgericht vorgelegen hätten, seien die Einschränkungen aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin habe – so die KESB weiter – auch Akteneinsicht in die Berichte für den Zeitraum bis Oktober 2017 gehabt. Gegenwärtig gebe es deshalb keine Akten, in welche die Beschwerdeführerin keine Einsicht erhalten habe. Die KESB gehe davon aus, die neuen Rechtsvertretungen hätten jeweils die vollständigen Akten der früheren Rechtsvertretungen erhalten. Die Beschwerdeführerin habe nie eine anfechtbare Verfügung betreffend die nicht herausgegebenen Deservitenblätter oder einen Prüfungs- und Genehmigungsentscheid betreffend Entschädigung des Beistands verlangt. Die KESB hält fest, der Beschwerdeführerin hätten sämtliche Berichte, auch jene, die nicht explizit im Entscheid der KESB B. vom 29. Juni 2023 erwähnt seien, bereits vor besagtem Entscheid längstens vorgelegen, so dass ihr vor dem Entscheid sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Rechte in vorliegender Sache notwendigen Akten vorgelegen hätten. Des Weiteren hätte die damalige Genehmigung der Berichte respektive der Entscheid über die Entschädigung des Beistands per Oktober 2017 eine vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin mit Einsichtnahme in eben diese Akten bedingt. Weshalb dies damals nicht im Interesse der Verbeiständeten gewesen sei, sei der Beschwerdeführerin bereits erläutert worden. Mit Ausnahme des Entscheids der KESB vom 22. Juni 2017 und des nun angefochtenen Entscheids seien sodann keine Perioden für die Berichterstattung und Rechnungstellung festgelegt worden. Zudem sei nochmals festzuhalten, dass aus Sicht der KESB die Prüfung der einzelnen Aufwandsposten sowohl bezüglich des Umfangs als auch bezüglich des Inhalts keinerlei Anlass zu Zweifeln ergeben habe. Die einzelnen Zeiterfassungen seien einerseits für die jeweils angegebene Tätigkeit wie auch im Vergleich zu anderen erfassten Arbeiten jeweils plausibel und insbesondere auch der jeweiligen Arbeit entsprechend angemessen. 4.3. Die Frage, ob es sich beim Bericht des Beistands vom 29. Juni 2017 um einen Rechenschaftsbericht handelte, ist vorliegend irrelevant. Der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass diesem Bericht keine Rechnung für die Zeit bis Ende Juni 2017 beilag. Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen, als dass erst im Bericht vom 2. Oktober 2017 erwähnt wird, es liege diesem eine Honorarnote inkl. Deservitenblatt für den Zeitraum vom 5. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 bei. Aufgrund der E-Mail des Beistands an die KESB vom 15. Dezember 2017 ist davon auszugehen, dass die Honorarnote, welche vom 2. Oktober datiert, und das Deservitenblatt der KESB erst am 15. Dezember 2017 zugestellt wurden. Hingegen findet sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 in den dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren zugestellten Verfahrensakten. Schliesslich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, an der Aussage der KESB zu zweifeln, die jeweiligen Rechtsvertreter hätten die massgeblichen Akten, wenn auch teilweise verzögert, erhalten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass die KESB spätestens am 15. Dezember 2017 im Besitz der Honorarnote inkl. Deservitenblatt für die Zeitperiode vom 5. Januar 2016 bis 30. Juni 2017 war. Dass die KESB das Fehlen der Unterlagen im Bericht des Beistands vom 2. Oktober 2017 erst am 15. Dezember 2017 bemerkt hat, lässt den Schluss zu, dass sie die Überprüfung der Entschädigung des Beistands für diese Zeitspanne erst am 15. Dezember 2017 an die Hand genommen hat. Aus der Tatsache, dass die KESB der Beschwerdeführerin sieben Tage später mitgeteilt hat, dass das Deservitenblatt geprüft worden sei und sich bei fast allen Erfassungen die Tätigkeit von selbst erschlossen habe, bei wenigen erst nach einer kurzen Erläuterung (Gutachten für eine Liegenschaft und ein Bild), lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht schliessen, dass die KESB die Deservitenkarte nicht sorgfältig geprüft habe. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass der Beistand den Rechenschaftsbericht nicht wie verfügt Ende Juni 2017, sondern erst am 2. Oktober 2017 eingereicht habe, mag dies stimmen, jedoch kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obwohl die Beschwerdeführerin immer vertreten war, verschiedene rechtliche Schritte eingeleitet hat und ihre jeweiligen Rechtsvertreter mehrmals Akteneinsicht erhalten haben, hat sie nie eine anfechtbare Verfügung mit Festlegung der Entschädigung des Beistands verlangt. Unter diesen Umständen ist – wie in der E. 3.3.3 hiervor ausgeführt – davon auszugehen, dass ihr Rechtsvertreter Dr. D. sich damit einverstanden erklärt hatte, die Berichtsgenehmigung und Entschädigung pendent zu halten, oder dass von Seiten der Beschwerdeführerin – und zwar auch nach Einsetzung eines anderen Rechtsvertreters – zumindest ein Interesse an ein derartiges Vorgehen bestand, ansonsten die Beschwerdeführerin wohl einen Antrag auf Festlegung der Entschädigung gestellt hätte. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die vom Beistand geltend gemachte Entschädigung sei schon deshalb nicht rechtens, weil aufgrund der langen Abrechnungsperiode die Überprüfbarkeit des geltend gemachten Aufwands nicht nachvollziehbar sei, ist demzufolge nicht zu hören. Diesem Einwand der Beschwerdeführerin ist weiter zu entgegnen, dass sich die Überprüfung der Nachvollziehbarkeit aufgrund der langen Abrechnungsperiode zwar durchaus mühsamer gestaltet, dass aber durch eine Gegenüberstellung und einen Abgleich der Deservitenblätter der jeweiligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und des Willensvollstreckers einerseits mit den Deservitenblättern des Beistands andererseits hinsichtlich der vom Beistand aufgeführten Tätigkeiten und der jeweilig geltend gemachten Aufwandhöhe eine genügende Überprüfung vorgenommen werden kann. 5.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Stundenansatz von Fr. 350.-- sei zu hoch. Sie erläutert, von Seiten der Vorinstanz bzw. des Beistands werde ausgeführt, der Präsident der KESB bzw. Letztgenannter und J. hätten mit dem Beistand einen Stundenansatz von Fr. 350.- "im Rahmen der Mandatsübernahme" vereinbart. Anhaltspunkte für eine solche Vereinbarung (wann, zwischen wem und in welcher Form sie geschlossen worden sein soll) fänden sich in den Akten keine. Wäre eine solche Vereinbarung, welche ohnehin klar der anwendbaren Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht (GebV) vom 8. Januar 1991 zuwiderlaufe, geschlossen worden, hätte dies den Beteiligten (und damit auch der Beschwerdeführerin) damals in einer anfechtbaren Verfügung eröffnet oder zumindest mitgeteilt werden müssen. Beides sei unbestrittenermassen nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, mit dem allgemeinen Verweis auf die Komplexität des Mandates könne ein Stundenansatz nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung) vom 17. November 2003 von Fr. 350.--nicht begründet werden, erst recht nicht für sämtlichen vom Beistand geleisteten Aufwand. Nichts anderes ergebe sich auch aus der Vorlage Nr. 2017-213 vom 22. August 2017 betreffend Beantwortung der Interpellation 2017/213 von Georges Thüring, SVP Fraktion: "Nach welchen Kriterien vergibt die KESB B. Mandate?" (nachfolgend Vorlage betreffend Interpellation Thüring), da gemäss dieser die Tarifordnung nur für diejenigen Verrichtungen beansprucht werden könne, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig seien. Ansonsten erfolge die Entschädigung nach Massgabe von § 18 Abs. 2 GebV. Im angefochtenen Entscheid werde die bestrittene Honorarvereinbarung zwischen der Vorinstanz und dem Beistand damit gerechtfertigt, dass dieser Stundenansatz dem Stundenansatz für vergleichbare Beistandsmandate entspreche. Dies werde seitens der Beschwerdeführerin bestritten und von der Vorinstanz auch nicht weiter belegt. Im Übrigen könne eine der anwendbaren GebV zuwiderlaufende Praxis, welche zudem in den Akten keinen Niederschlag gefunden habe, den behaupteten Stundenansatz zum vornherein nicht legitimieren. Schliesslich versuche die Vorinstanz den vom Beistand verrechneten Stundenansatz mit dem Hinweis zu legitimieren, dass es sich um ein ausgesprochen komplexes, in jeder Hinsicht und so auch insbesondere juristisch herausforderndes Mandat in einer hochstrittigen Erbrechtsangelegenheit handle. Gleichzeitig werde darauf verwiesen, dass der Beistand bei Dr. F. fachliche Unterstützung geholt habe, ohne aber gleichzeitig auszuführen, dass die eingeholte fachliche Unterstützung durch einen ausgewiesenen Spezialisten in jedem Fall im Umkehrschluss dazu führen müsse, dass gleichzeitig für die durch den Beistand selber in diesem Zusammenhang erledigten (Neben-)Arbeiten ein tieferer Stundenansatz von Fr. 95.-- bzw. höchstens Fr. 150.-- gerechtfertigt sei. Ein eindrückliches Beispiel dafür, zu welchem absolut stossenden Resultat eine solche Regelung führe, sei die Verrechnung der Teilnahme von zwei Rechtsanwälten an den beiden Schlichtungsverhandlungen vor dem Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft K. (nachfolgend Zivilkreisgericht) vom 14. Juni 2022, obwohl klar sei, dass anlässlich einer Schlichtungsverhandlung entweder ein Vergleich, allenfalls mit Einräumung einer Bedenkfrist, geschlossen oder die Klagebewilligung ausgestellt werde. Beides hätte der Beistand zweifellos ohne berufsspezifische Kenntnisse, in jedem Fall aber ohne zusätzliche Unterstützung durch Dr. F. bewältigen können. Aufgrund der Akten sei unbestritten, dass der Beistand für die Beantwortung der seines Erachtens heiklen juristischen Fragen jeweils (mehrere) Spezialisten (Prof. Dr. E. und Dr. F. ) beigezogen habe. Deshalb sei der von der Beschwerdeführerin genannte Stundenansatz von Fr. 150.- für die Tätigkeit des Beistands, welche berufsspezifische Kenntnisse verlange, zweifellos verordnungskonform. Für die übrige Tätigkeit schreibe die GebV zwingend einen Ansatz von Fr. 95.- vor. Verfehlt sei jedenfalls die Auffassung des Beistands, welcher in seiner Stellungnahme vom 20. April 2023 meine, seinen Honoraransatz mit dem von ihm vermuteten Honoraransatz der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw. demjenigen des Willensvollstreckers rechtfertigen zu können. 5.1.2. Der Verfahrensbeistand führt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 aus, dass die Vorinstanz den Stundenansatz des Beistands erst durch den angefochtenen Entscheid verbindlich festgelegt habe. Die Honorarvereinbarung zwischen dem Beistand und der KESB zu Beginn der Mandatsführung sei Dritten gegenüber nicht eröffnet worden, demzufolge sei sie auch für die Kinder nicht verbindlich. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin der KESB, nachdem diese ihr mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 die erste Honorarnote des Beistands – aus welcher der geltend gemachte Stundenansatz ersichtlich gewesen sei – zugestellt habe, mit Schreiben vom 15. Februar 2018 mitgeteilt habe, sie sei "... unter keinen Umständen bereit ... das geltend gemachte Honorar – egal in welcher Höhe – zu begleichen ...". 5.1.3. Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik vom 21. Dezember 2023 aus, Dr. C. sei mit Entscheid vom 5. Januar 2016 als Beistand ernannt worden. Sämtlichen Beteiligten sei bekannt gewesen, dass er aufgrund seiner anwaltlichen Ausbildung und seiner erbrechtlichen Fachkenntnisse als Beistand ernannt worden sei; dies unabhängig vom vereinbarten Stundenansatz, den die KESB praxisgemäss mit den Beistandspersonen abspreche, aber sinnvollerweise nicht vorab per Entscheid festlege. Dass über die Entschädigung der Beistandsperson erst im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung des Rechenschaftsberichts der Beistandsperson entschieden werden könne, liege in der Natur der Sache. Zumal nur rückblickend die Mandatsführung und deren Komplexität anhand der Ereignisse feststellbar und so überprüfbar werde, ob und inwiefern die beantragte Entschädigung zum geltend gemachten Stundenansatz angemessen sei. Sodann liege mit dem angefochtenen Entscheid nun auch ein Entscheid über die Mandatsträgerentschädigung und mithin über den Stundenansatz vor. 5.2.1. Nach Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3). Die Kantone müssen in den Ausführungsbestimmungen die bundesrechtlichen Vorgaben beachten. Angemessen nach Art. 404 Abs. 1 ZGB heisst, dass die Entschädigung die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Die massgeblichen Kriterien für die Höhe der Entschädigung sind die Art und Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und damit der zeitliche Aufwand der persönlichen Betreuung und der Vertretung sowie die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (BGE 145 I 183 E. 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 5D_230/2020 vom 15. Februar 2021 E. 3.5.1; Urs Vogel , in: Basler Kommentar ZGB I, N 12 zu Art. 415 ZGB; siehe zum Ganzen Reusser , a.a.O., N 18 zu Art. 404;). 5.2.2. Die Komplexität wird anhand des Einzelfalls bestimmt. So ist z.B. zu berücksichtigen, ob es sich um einen Fall schwieriger Personenfürsorge, insbesondere in medizinischer Hinsicht, oder um einen schwierigen Fall betreffend die Frage der Unterbringung handelt, ob sich eine Vielzahl von Verwaltungsaufgaben oder juristischen Fragen stellen, ob eine komplizierte Vermögensverwaltung mit der Notwendigkeit einer Umwandlung in zulässige Anlagen oder ob Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem internationalen Sachverhalt, insbesondere wegen Vermögen, das sich im Ausland befindet, vorliegen ( Meier , a.a.O., N 25 zu Art. 404 ZGB). 5.2.3. Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife, insbesondere gestützt auf die kantonalen Anwaltstarife bzw. Honoraransätze für professionelle Verwalter, zu berechnen (BGE 145 I 183 E. 5.1; KGE VV vom 14. Juni 2017 [810 16 299] E. 4.1 ff.). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben aber bei der Anwendung dieser Tarife ein gewisses Ermessen und können insbesondere im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der verbeiständeten Person und die Schwierigkeit des Mandats im Einzelfall die Berufstarife auch reduzieren oder von ihnen abweichen (BGE 145 I 183 E. 5.1.4; Urteil des Bundesgerichts 5D_230/2021 vom 15. Februar 2021 E. 3.5.1). Umfasst ein Mandat unterschiedliche Aufgaben, so kommen die beruflichen Honoraransätze nur für jene Aufgaben zur Anwendung, bei denen die spezifischen Berufskenntnisse erforderlich sind. Für die übrigen Aufgaben gelten die gewöhnlichen Ansätze, so dass es zu einer Mischrechnung kommt (siehe zum Ganzen Reusser , a.a.O., N 19 zu Art. 404 ZGB). 5.2.4. Als Aufwand darf nur verrechnet werden, was im Rahmen des Auftrags der KESB zu einer sorgfältigen Amtsführung des Beistands gehört (Art. 413 Abs. 1 ZGB). Übertriebene oder unnötige Aufwendungen dürfen nicht in Rechnung gestellt werden. Auch pflichtwidrige Handlungen geben keinen Anspruch auf Entschädigung. Nur Tätigkeiten, die auftragskonform ausgeführt und belegt werden, müssen entschädigt werden ( Reusser , a.a.O., N 21 zu Art. 404 ZGB). 5.2.5. Gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB hat der Kanton Basel-Landschaft die Ausführungsbestimmungen zur Entschädigung der Beistandspersonen erlassen. Nach § 18 GebV haben die Mandatsträgerinnen und die Mandatsträger für ihre Amtsführung Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz. Diese werden von der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt (Abs. 1). Die Entschädigung der Mandatsträgerinnen und der Mandatsträger bemisst sich nach dem Aufwand, den ihre Amtsführung notwendigerweise verursacht, sowie nach der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben (Abs. 2). Bei berufsmässiger Mandatsführung beträgt sie Fr. 95.-- pro Stunde (lit. a). Der in Abs. 2 lit. a genannte Frankenbetrag ist an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden (Abs. 3). Ist die Entschädigung aufgrund der Ansätze von Abs. 2 lit. a und b als eindeutig zu niedrig oder zu hoch zu qualifizieren für die Amtsführung, die notwendigerweise zu leisten war, oder ist sie wegen der Komplexität der wahrgenommenen Aufgaben als eindeutig zu niedrig zu qualifizieren, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entschädigung angemessen zu erhöhen bzw. zu reduzieren (Abs. 4). Die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben ihren Aufwand für ihre Amtsführung zu erfassen und beanspruchte Spesen zu belegen (Abs. 6). Wer als Anwältin oder Anwalt oder Treuhänderin oder Treuhänder mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis eine Beistandschaft oder Vormundschaft wahrnimmt, kann ein Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verrichtungen beanspruchen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten erfolgt die Entschädigung nach Massgabe von Absatz 2 (Abs. 7). Nach § 3 Abs. 1 Tarifordnung beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der Auftrag gebenden Person. 5.2.6. In der Vorlage betreffend Interpellation Thüring führt der Regierungsrat aus, dass es Mandate gebe, die besondere Fachkenntnisse und Erfahrung in besonderen Rechtsgebieten (Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Baurecht etc.) erfordern würden, und/oder die infolge der speziellen Konstellation überdurchschnittliche Verhandlungsfähigkeiten (z.B. zur Vertretung des Verbeiständeten in zerstrittenen und komplexen Erbengemeinschaften) verlangen würden. Bei solchen Anforderungen seien Stundenansätze von Fr. 300.-- bis über Fr. 400.-- üblich und gemäss GebV und Tarifordnung auch zulässig. 5.3.1. Die Frage, ob der Stundenansatz von Fr. 350.-- bereits im Rahmen der Mandatsübernahme oder später vereinbart wurde, kann vorliegend offenbleiben. Massgeblich ist, dass mit der angefochtenen Verfügung der Stundenansatz erstmals behördlich festgelegt wurde und der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Demzufolge kann sie den Stundenansatz im vorliegenden Verfahren anfechten. 5.3.2. Vorliegend wurde der Beistand unter anderem beauftragt, die Erbansprüche der Verbeiständeten zu wahren, die verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass E.A. zu vertreten und eine Unterhaltsklage gegen die Kindsmutter zu erheben. Wie das Kantonsgericht in der E. 6.1.3 seines Urteils Nr. 810 22 80 vom 17. August 2022 (siehe Sachverhalt lit. E. hiervor) bereits festgehalten hat, ist das Mandat des Beistands in Bezug auf die Erbteilung in persönlicher und fachlicher Hinsicht komplex und er ist mit einer komplizierten Erbschaftsangelegenheit mit erheblichen Vermögenswerten konfrontiert, bei welcher es für die verbeiständeten Kinder finanziell um sehr viel geht. Zudem gestaltet sich – wie bereits im genannten Urteil ausgeführt wird – die Feststellung der Aktiven und Passiven der Erbschaft schwierig und die Verhältnisse sind unübersichtlich. Damit handelt es sich zweifelsohne um ein Mandat, welches besondere Fachkenntnisse und Erfahrung im Erbrecht, aber unter anderem auch fundierte Kenntnisse im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht erfordert. Wie der Regierungsrat festgestellt hat, sind in solchen Konstellationen im Kanton Basel-Landschaft für anwaltliche Dienstleistungen Stundenansätze zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- üblich. Dass diese Praxis nicht unangemessen ist, zeigt z.B. auch das Urteil des Bundesgerichts in einem Fall aus dem Kanton Genf (Urteil des Bundesgerichts 5A-319/2008 vom 23. Juni 2008 E. 4.2). Dort hat das Bundesgericht festgehalten, der Stundenansatz von Fr. 350.-- im Kanton Genf erscheine als nicht exzessiv, sondern könne in Anbetracht der finanziellen Situation des Verbeiständeten und der vom Beistand (Rechtsanwalt) angetroffenen Schwierigkeiten bei der Ausführung seines Mandats sogar als moderat bezeichnet werden. Der vorliegend festgelegte Ansatz von Fr. 350.-- ist demzufolge gemäss Bundesrecht und gemäss § 18 Abs. 7 GebV i.V.m. § 3 f. Tarifordnung zulässig und in diesem Fall angemessen. 5.4.1. Wie in der E. 5.1.1 hiervor ausgeführt, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Tatsache, dass der Beistand bei Dr. F. fachliche Unterstützung geholt habe, müsse dazu führen, dass die durch den Beistand selber in diesem Zusammenhang erledigten (Neben-) Arbeiten zu einem tieferen Stundenansatz zu entschädigen seien. 5.4.2. Die Honorarrechnung von Dr. F. beträgt Fr. 13'107.10 (Rechnung vom 26. Januar 2023 für Leistungen vom 17. März 2022 bis 16. Dezember 2022), diejenige von Prof. Dr. E. Fr. 5'334.60 (Rechnung vom 10. Januar 2019: Fr. 1'774.90; Rechnung vom 23. Oktober 2017: Fr. 3'559.70). 5.4.3. Das Kantonsgericht hat in der E. 6.1.3 seines Urteils Nr. 810 22 80 vom 17. August 2022 ausgeführt, es sei im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass der Beistand Unterstützung durch Dr. F. und damit durch einen in diesem Fachgebiet ebenfalls versierten Anwalt geholt habe. Obschon der Beistand in der Vergangenheit schon andere Erbschaftsangelegenheiten begleitet habe, sei der Beizug einer weiteren Fachperson mit Blick auf die bisherigen Einigungsbemühungen und den Umfang sowie die Vielschichtigkeit des vorliegenden Falles im wohlverstandenen Interesse der verbeiständeten Kinder. Zudem sei in keiner Weise voraussehbar, ob die drei verbeiständeten Kinder am Ende finanziell bessergestellt sein würden, wenn der Beistand den Erbteilungsprozess allein führen und so die Kosten für die Unterstützung durch Dr. F. einsparen würde. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beistand Dr. F. aus Zeitmangel oder wegen fehlendem eigenen Fachwissen beigezogen habe. Vielmehr liege es im objektiven Interesse der verbeiständeten Kinder und entspreche einer pflichtbewussten Mandatsführung, wenn der Beistand für schwierige, komplexe Angelegenheiten Personen mit dem dazu benötigten Spezial- bzw. Fachwissen zur Unterstützung beiziehe und damit versuche, eine vertretbare Lösung für seine Mündel zu erarbeiten. Weiter hat das Kantonsgericht im genannten Urteil festgehalten, dass der Beistand seit Januar 2016 das vorliegende Mandat alleine geführt und sich im Hinblick auf den Prozess Unterstützung bei einem zweiten Anwalt geholt habe. Dieser Schritt sei mit Blick auf die prozessrechtlichen Herausforderungen bei einem Fall wie dem vorliegenden nicht unüblich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls mehrere Fachpersonen beigezogen habe, um in der Erbteilungssache voranzuschreiten, zeige, dass der Beizug eines zweiten Anwalts keine übertriebene oder offensichtlich unnötige Handlung des Beistands darstelle. Im Gegenteil sei die Unterstützung durch Dr. F. durch den Ermessens- und Entscheidungsspielraum sowie die erteilte Substitutionsbewilligung des Beistands gedeckt. Diesen Ausführungen ist nichts anzufügen und gelten auch für den Beizug von Prof. Dr. E. , welcher vom Beistand zur Stellungnahme zum Entwurf eines Erbteilungsvertrags und zur Stellungnahme zum Gutachten von Prof. Dr. L. und Dr. M. hinzugezogen worden war. Dass der Beistand bei der Prozessführung teilweise durch Prof. Dr. E. und Dr. F. unterstützt bzw. beraten wurde und mit diesen einen fachlichen Austausch hatte, führt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht dazu, dass die durch den Beistand selber in diesem Zusammenhang erledigten Arbeiten zu einem tieferen Stundenansatz zu entschädigen sind. Auch für die vom Beistand in diesem Zusammenhang erledigten Arbeiten benötigte es besonderer Fachkenntnisse und Erfahrung im Erbrecht, womit es sich um Verrichtungen handelte, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig waren. Wie der Verfahrensbeistand der Beschwerdegegner ausführt, ist es üblich, dass in komplizierteren Angelegenheiten Zweitmeinungen eingeholt werden oder ein fachlicher Austausch mit Berufskollegen stattfindet. Dies wird im Übrigen auch auf Seiten der Beschwerdeführerin so gehandhabt. Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreter selber beauftragt und bezahlt, wohingegen der Beistand durch die KESB eingesetzt wurde und durch das Vermögen der Beschwerdeführerin bzw. allenfalls der Kinder entschädigt wird, da davon ausgegangen werden darf, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auch nur Unterstützung bei einer weiteren versierten Fachperson einholen oder sich mit dieser austauschen, wenn dies im Interesse der Beschwerdeführerin liegt und damit keine übertriebene oder offensichtlich unnötige Handlung darstellt. 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde weiter einzelne vom Beistand geltende gemachte Aufwandposten und Tätigkeiten. Bevor auf diese einzelnen Tätigkeiten eingegangen wird, wird der Einwand der Beschwerdeführerin geprüft, dass gemäss § 18 Abs. 7 GebV nur für diejenigen Verrichtungen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig seien, eine Entschädigung nach Anwaltstarif geltend gemacht werden könne. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die vom Beistand eingereichten Deservitenblätter bzw. der darin geltend gemachte Aufwand sei (auch) deshalb nicht genehmigungsfähig, weil der Beistand nicht zwischen Sekretariats- und von ihm selber erbrachten Arbeiten unterscheide. Insbesondere könne nicht sein, dass der Beistand beispielsweise die Niederschrift und den Versand seiner Korrespondenz und der beiden von ihm eingereichten Schlichtungsgesuche (Unterhalt und Erbteilung) zum Anwaltstarif verrechnen dürfe. Dass er dies aber effektiv getan habe, würden beispielsweise der Eintrag vom 15. Dezember 2022 ("Arbeit Klage [Schlussred. Formatierung, Beilagen ordnen etc.]") oder derjenige vom 22. Dezember 2022 ("Klage Unterhalt, Tel BB, ZA KV an BKB tragen") zeigen. Dafür hätte ohne Zweifel eine Hilfsperson eingesetzt werden können und müssen, was den Aufwand des Beistands entsprechend reduziert hätte. Nach Auffassung sei der korrekt ermittelte Zeitaufwand des Beistands erfahrungsgemäss nochmals um 20 Prozent mit einem tieferen Ansatz zu entschädigen, da er dafür eine Hilfsperson hätte einsetzen können und müssen. Für den Aufwand solcher Hilfspersonen sei ein Stundenansatz von allerhöchstens Fr. 95.-- gerechtfertigt. Aus der Beschwerdeführerin nicht bekannten Gründen habe der Beistand aber auf eine solche Mischrechnung verzichtet und die Vorinstanz habe dies bei ihrer Kontrolle nicht beanstandet bzw. mutmasslich gar nicht bemerkt. Im angefochtenen Entscheid werde in diesem Zusammenhang lapidar (gleichzeitig aber völlig unzutreffend) festgehalten, es seien in den Deservitenblättern keine Tätigkeiten des Beistands aufgeführt, für die es nicht unbedingt spezifische Fähigkeiten der Beistandsperson benötigt habe. In der Replik fügt die Beschwerdeführerin an, dass auch ein Berufsbeistand ohne Anwalts-patent die vom Beistand beigezogenen Dr. F. und Prof. Dr. E. hätte instruieren bzw. anfragen können. Auch das Verfassen der periodischen Berichte stelle zweifellos keine spezifisch anwaltliche Tätigkeit dar, für die eine Entschädigung gemäss Anwaltstarif angezeigt wäre. Für diese Arbeiten sei ein tieferer Stundenansatz von Fr. 95.--, höchstens aber von Fr. 150.--gerechtfertigt. 6.2.2. Der Beistand entgegnet in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2023, dass er in diesem Mandat wie üblich die Kosten des Sekretariats nicht separat erfasst und in Rechnung gestellt habe. Diese seien vom Stundenansatz miterfasst. Da er aufgrund langjähriger Erfahrung wisse, dass insbesondere die Schlussredaktion von umfangreicheren Eingaben und die Sortierung der Beilagen rascher und zuverlässiger gehe, wenn er sie selbst in den vorgängig diktierten Entwurf tippe, als auch die Detailkorrekturen umständlich zu diktieren und sodann erneut prüfen zu müssen, mache er sie in solchen Fällen selbst. Das sei heute ein verbreitetes Vorgehen, sofern die Anwälte überhaupt noch eine Schreibkraft beschäftigen würden. 6.3.1. Die möglichen Aufgabenbereiche von Beistandspersonen sind sehr vielfältig. Sie können die Unterstützung eines Kindes beim Besuch eines Elternteils, die Betreuung und Beratung in medizinischen, sozialen oder schulischen Belangen, die Hilfe in administrativen oder finanziellen Angelegenheiten oder Hilfe bezüglich der Wohnsituation beinhalten (vgl. Christoph Häfeli , Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Aufl., Bern 2021, Rz 348 ff.). Die Entschädigungsregelung all dieser vielfältigen Aufgaben findet sich in § 18 GebV. So leuchtet es ein, dass ein Anwalt, welcher z.B. eine zivilrechtliche Klage in einer finanziellen Angelegenheit führen muss, ansonsten aber "nur" für die Erledigung von einfachen administrativen Belangen der verbeiständeten Person zuständig ist, für diese zwei Arten von Tätigkeiten verschiedene Honoraransätze geltend zu machen hat. Ebenso erschiene es z.B. im Falle, in welchem eine Anwältin einerseits mit der Wahrung einer komplexen Erbschaftsangelegenheit, andererseits auch mit der Räumung der vom Verbeiständeten gemieteten Wohnung, der Abgabe der Wohnung und der Suche eines Pflegeheimes für den Verbeiständeten beauftragt wurde, gerechtfertigt, für diese zwei Kategorien von Tätigkeiten zwei unterschiedliche Honoraransätze zu wählen. Im vorliegenden Fall beinhaltet aber der Aufgabenbereich des Beistands "lediglich" eine komplexe Angelegenheit, nämlich die Wahrung der Erbansprüche und Vertretung der verbeiständeten Personen in sämtlichen nutzniessungsbelasteten Vermögenswerten aus dem Nachlass von E.A. , und grundsätzlich keine weiteren weniger berufsspezifische Kenntnisse verlangende Tätigkeiten. 6.3.2. Wie das Kantonsgericht in der E. 6.1.3 seines Urteils Nr. 810 22 80 vom 17. August 2022 bereits festgehalten hat, handelt es sich beim Mandat des Beistands um eine komplizierte Erbschaftsangelegenheit mit erheblichen Vermögenswerten und die Feststellung der Aktiven und Passiven der Erbschaft gestaltet sich schwierig. Die Tätigkeiten des Beistands stehen alle (auf die Unterhaltsklage und die aufsichtsrechtlichen Anzeigen wird später eingegangen) im Zusammenhang mit der Erbschaftsangelegenheit und dem Nutzniessungsvertrag. Auch die E-Mails an die KESB, an den Willensvollstrecker, an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und an den Verwaltungsrat der N. AG hängen mit der Wahrung der Erbansprüche zusammen und verlangen Spezialwissen im Erbrecht und Kenntnisse des Falles. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Tätigkeiten nicht zu verschiedenen Ansätzen entschädigt werden. Zu den in der E. 6.2.1 hiervor erhobenen Einwänden bezüglich z.B. der Posten "Arbeit Klage [Schlussred. Formatierung, Beilagen ordnen etc.]" und "Klage Unterhalt, Tel BB, ZA KV an BKB tragen" kann auf die in der E. 6.2.2 hiervor festgehaltene einleuchtende Stellungnahme des Beistands verwiesen werden. In Anbetracht der umfangreichen Akten, der verschiedenen Verfahren, der Anzahl der involvierten Personen und der Art der vorhandenen Vermögenswerte ist absolut nachvollziehbar, dass auch die Tätigkeiten wie Endredaktion und Zusammenstellung der Beilagen schneller und weniger fehleranfällig und damit schliesslich kostengünstiger erledigt werden konnten, indem diese Aufgaben vom Beistand vorgenommen wurden. 7.1. Als nächstes ist auf die von der Beschwerdeführerin gerügten einzelnen Aufwandposten des Beistands einzugehen. 7.2.1. Die Beschwerdeführerin moniert bezüglich des vom Beistand für das 2. Semester 2017 gemachten Aufwands, Letztgenannter habe im Zusammenhang mit der von ihm gegen den damaligen Vertreter Dr. D. eingereichten Aufsichtsbeschwerde 37.25 Stunden in Rechnung gestellt, obwohl – zumindest nach Kenntnis der Beschwerdeführerin – die Vorinstanz eine entsprechende Genehmigung für die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde gar nie erteilt habe. Ein Interesse der verbeiständeten Kinder an diesem Verfahren sei nicht ersichtlich. Die Aufsichtsbeschwerde, welche ohne Disziplinarmassnahme erledigt worden sei, sei unter keinem Aspekt angezeigt gewesen. Der Aufwand des Beistands sei deshalb entsprechend um 37.25 Stunden zu kürzen. Eine weitere Kürzung von 2.5 Stunden habe zu erfolgen für das vom Beistand betriebene Studium des Nutzniessungsrechts am 20. September 2017. 7.2.2. Der Verfahrensbeistand bringt in seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2023 an, dass entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin unter anderem die Anzeige vom 3. August 2017 gegen Dr. D. mit nachvollziehbarer Begründung erfolgt sei. Da der Beistand aber die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 3. August 2017 explizit in eigenem Namen eingereicht habe und nicht als gesetzlicher Vertreter der Kinder, habe er nicht in seiner Funktion als Beistand gehandelt, weshalb ihm die verbeiständeten Kinder keine Entschädigung für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 3. August 2017 schulden würden. 7.2.3. Der Beistand entgegnet in seiner Eingabe vom 17. Oktober 2023, dass die Aufsichtsbeschwerde gegen Dr. D. für die Vertretung der Kinder in der Erbteilung notwendig gewesen sei. Wie die Aufsichtskommission selbst festgestellt habe, sei Dr. D. nicht in der Lage gewesen, die Interessen der Beschwerdeführerin auch gegen diejenigen seines langjährigen Klienten O. , dem Hauptbegünstigten des Erbvertrages (siehe Ziff. 5.6 des Gutachtens von Prof. Dr. E. vom 2. August 2017), zu vertreten. Er sei vielmehr Teil der Absicherung, welche sie und ihre Kinder gegenüber O. und seinem Treuhänder "gefangen halten sollte". Mutatis mutandis gelte dies auch für den Willensvollstrecker, der ebenfalls Teil des als "checks and balances getarnten Triumvirats (O. , Dr. D. & Willensvollstrecker)" gewesen sei. Des Weiteren führt der Beistand aus, es sei durch die prozessuale Situation bedingt, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige nicht ausdrücklich im Namen der Verbeiständeten erfolgt sei. Die Anzeigesteller würden im aufsichtsrechtlichen Verfahren keine Parteistellung einnehmen. Ferner beurteile die Aufsichtsinstanz nicht die Rechtsbeziehungen zwischen Anzeigesteller und Beanzeigtem, sondern einzig das berufliche Verhalten des Letzteren. Deshalb sei auch von vornherein eine Prozessermächtigung durch die KESB entbehrlich, auch wenn die Anzeige mit ihr vorgängig besprochen worden sei und sie diese informell gutgeheissen habe. Diese sei auch insoweit nützlich gewesen, als mit der Einsetzung von Prof. Dr. P. erstmals ein Vertreter der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, mit dem sachlich die anstehende Teilung und die sich stellenden Fragen hätten diskutiert werden können. Doch leider sei ihm das Mandat rasch wieder entzogen worden. 7.2.4. Festzuhalten gilt, dass die Aufsichtskommission in ihrem Entscheid [...] vom 17. September 2019 i.S. Anzeige von Dr. C. gegen Dr. D. vom 3. August 2017 die Interessenkollision bejahte und feststellte, dass das Verschulden von Dr. D. einigermassen schwer wiege. Von einer Disziplinarmassnahme wurde gemäss Entscheid der Aufsichtskommission lediglich deshalb abgesehen, weil Dr. D. am 12. November 2018 "zwar reichlich spät, aber immerhin sein Mandat von A.A. in der Erbteilung niedergelegt" und er einen einwandfreien berufsrechtlichen Leumund aufzuweisen habe. Die KESB setzte den Beistand gemäss Art. 306 ZGB aufgrund der Interessenkollision zwischen den Interessen der Mutter und denjenigen der Kinder ein. Bezüglich Dr. D. wurde eine Kollision zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und den Interessen seines langjährigen Klienten O. , einem Begünstigten des Erbvertrags, festgestellt. Es ist zwar möglich, dass der Beistand bei der Wahrung der Erbansprüche der Kinder eine günstigere Position gehabt hätte, wenn beim Rechtsvertreter der Kindsmutter keine Kollision zwischen den Interessen seiner Mandantin und den Interessen seines langjährigen Klienten O. bestanden hätte, da die Ziele des Beistands und der Kindsmutter dann allenfalls weniger voneinander divergiert hätten. Aus diesem Grund ist es zwar nachvollziehbar, dass der Beistand die aufsichtsrechtliche Anzeige gemacht hat, das Kantonsgericht erachtet sie jedoch nicht als unmittelbar erforderlich für die Wahrung der Erbansprüche der Kinder. Der vom Beistand für die aufsichtsrechtliche Anzeige aufgewendete Zeitaufwand von 39.25 Stunden (inkl. Aufwand vom 9. und 13. November 2017 von gesamthaft 2 Stunden) – und nicht wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht von 37.25 Stunden – ist demnach dem Beistand nicht zu entschädigen. Nicht zu monieren sind hingegen die von der Beschwerdeführerin beanstandeten 2.5 Stunden für das Studium des Nutzniessungsrechts. Angesichts der Komplexität der Erbteilung ist es angemessen, dass der Beistand trotz seiner Spezialkenntnisse Aspekte des Nutzniessungsrechts vertieft abklärt. 7.3.1. Im Zusammenhang mit dem verrechneten Stundenaufwand des Beistands für das Jahr 2018 rügt die Beschwerdeführerin, der geltend gemachte Aufwand von 24.75 Stunden allein für die Ausarbeitung eines Nutzniessungsvertragsentwurfs sei um 8.75 Stunden zu reduzieren, insbesondere weil der Willensvollstrecker bereits 2017 einen Nutzniessungsvertrag entworfen und den Beteiligten zugestellt habe. Auch seien die geltend gemachten 8.75 Stunden für das Literaturstudium zu streichen. Zu Unrecht verrechnet habe der Beistand auch seinen Aufwand von 1.5 Stunden im Zusammenhang mit der gegen ihn (nicht gegen die von ihm verbeiständeten Personen) eingereichten Klage betreffend Rayonverbot. Diese Klage sei aufgrund seines persönlichen Verhaltens nötig gewesen und habe nichts oder allerhöchstens am Rande etwas mit seiner Funktion als Beistand in dieser Angelegenheit zu tun. 7.3.2. Der Beistand entgegnet, dass der Entwurf des Willensvollstreckers zu einem Nutzniessungsvertrag unbrauchbar und einzig zu Lasten der Kinder gegangen sei. Zudem gehöre zur sorgfältigen Abfassung guter Verträge in komplexen Angelegenheiten auch die Konsultation der Literatur. Das zivilrechtliche Verfahren bezüglich eines Annährungsverbotes habe einzig dem Zweck gedient, den Beistand loszuwerden. Um die Interessen der Kinder weiterhin vertreten zu können, habe er sich gegen die in dieser Klage enthaltenen unwahren Vorwürfe und Unterstellungen zur Wehr setzen müssen. 7.3.3. Prof. Dr. E. hält in seinem Gutachten vom 30. Mai 2017 (siehe Ziff. 2.4 des Gutachtens) fest, der vom Willensvollstrecker verfasste Nutzniessungsvertrag enthalte grundlegende Mängel. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Beistand diesen Entwurf nicht übernahm und für die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs 24.75 Stunden und für das Literaturstudium 8.75 Stunden aufgewendet hat. 7.3.4. Dr. D. stellte mit Eingabe vom 22. August 2018 beim Zivilkreisgericht den Antrag, dem Beistand sei zu verbieten, sich der Beschwerdeführerin auf mehr als 100 m anzunähern. Mit Eingabe vom 20. September 2018 nahm der Beistand, vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt, dazu Stellung. Diese Klage betreffend Rayonverbot/Persönlichkeitsverletzung wurde mit Vereinbarung vom 25. April 2019 erledigt, worin sich die Kindsmutter und der Beistand verpflichten, sich ohne Kontaktaufnahme vom Begegnungsort zu entfernen, falls sich diese in unvorhergesehener Weise persönlich begegnen sollten. Der Beistand wurde eingesetzt, um die Interessen der Kinder zu vertreten. Die Beschwerdeführerin war – wie die Vorgeschichte zeigt – mit der Beistandschaft nicht einverstanden. In der Eingabe vom 22. August 2018 sind gegenüber dem Beistand Vorwürfe erhoben worden. Der Beistand hatte das Recht, seine Sicht der Dinge zu den Vorwürfen der Kindsmutter anzubringen und es war im Interesse der Kinder, dass er als ihr Beistand diese Vorwürfe nicht hat unangefochten stehen lassen, weshalb der Aufwand im Zusammenhang mit der Klage betreffend Rayonverbot/Persönlichkeitsverletzung zu entschädigen ist. 7.4. Die Beschwerdeführerin verlangt bezüglich des vom Beistand für das Jahr 2019 geltend gemachten Aufwands eine Reduktion der Entschädigung um 1.75 Stunden für die Verhandlung vom 25. April 2019 vor Zivilkreisgericht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass jenes Verfahren betreffend Rayonverbot/Persönlichkeitsverletzung nicht seine Funktion als Beistand betroffen habe. Diese sei durch sein persönliches Fehlverhalten notwendig gewesen. Wie in der E. 7.3.4 ausgeführt, ist der Aufwand im Zusammenhang mit der Klage betreffend Rayon-verbot/Persönlichkeitsverletzung zu entschädigen. Zudem ist aufgrund der Vereinbarung auch nicht erwiesen, dass ein Fehlverhalten des Beistands vorgelegen hat. 7.5.1. Bezüglich des vom Beistand für das Jahr 2020 geltend gemachten Aufwands bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beistand habe 6.5 Stunden für den Zwischenbericht an die Vorinstanz in Rechnung gestellt. Jener Bericht vom 12. Februar 2020 umfasse ganze fünfeinhalb Seiten. Bei einem sauber geführten Dossier hätten zwei Stunden Aufwand für einen solchen (lediglich zusammenfassenden) Bericht in jedem Fall reichen müssen. 7.5.2. Der Beistand entgegnet, dass solche Berichte in hochstrittigen Angelegenheiten wie vorliegend äusserst genau und sorgfältig in Abstimmung mit den schriftlichen Unterlagen abgefasst werden müssten. Der Beistand nimmt im genannten Zwischenbericht zu den verschiedenen Verfahren gegen die Beistandschaft und zu den aufsichtsrechtlichen Anzeigen gegen Dr. D. Stellung. Er befasst sich mit dem Stand des Nachlasses, dem von den Ehegatten A. abgeschlossenen Erbvertrag und der Interpretation desselben durch die Gegenseite. Anschliessend umschreibt er den Stand der Verhandlung bezüglich Erbteilung und Implementierung der Nutzniessung sowie den Verhandlungspunkt der Beschwerdegegner bezüglich der Übernahme der Schulden allgemein und der Schulden gegenüber der N. AG und der Regelung der Nutzniessung. Schliesslich skizziert er das weitere Vorgehen. Das Kantonsgericht erachtet den Zeitaufwand von 6.5 Stunden für das Verfassen dieses Berichts ohne Weiteres als angemessen. 7.6.1. Die Beschwerdeführerin moniert im Zusammenhang mit dem vom Beistand für das Jahr 2021 geltend gemachten Aufwand, dass Letztgenannter allein für die Formulierung und Prüfung der Rechtsbegehren im Zusammenhang mit dem von ihm selber eingereichten Schlichtungsgesuch einen Aufwand von 14.25 Stunden verrechnet habe, dies ohne Berücksichtigung des Aufwandes des in derselben Angelegenheit vom Beistand beigezogenen Dr. F. und des Aufwandes von Prof. Dr. E. . Gerechtfertigt seien höchstens 6 Stunden. Auch der Aufwand für die zweite Aufsichtsbeschwerde gegen Dr. D. (0.75 Stunden am 6. Mai 2021) sei absolut nicht notwendig bzw. nicht im Interesse der verbeiständeten Kinder gewesen. 7.6.2. Der Beistand erwidert, dass die Beschwerdeführerin einmal mehr ihre eigenen subjektiven Auffassungen an Stelle des vom Beistand ausgewiesenen Aufwandes stelle. Er ergänzt, dass die Ausformulierung der Rechtsbegehren in komplexen Erbteilungsklagen zahlreiche Rechtsfragen aufwerfe, die vorgängig vertieft abgeklärt werden müssten, bevor sie ausformuliert und eingereicht würden. Später seien sie nur sehr eingeschränkt abänderbar. 7.6.3. Das Schlichtungsgesuch vom 21. März 2022 an das Zivilkreisgericht umfasst 32 Seiten, wovon zweieinhalb Seiten die Rechtsbegehren in Anspruch nehmen. Die Rechtsbegehren zeigen deutlich, dass der Fall komplex ist. In Anbetracht der komplexen Angelegenheit ist der geltend gemachte Aufwand nicht zu beanstanden. Wie bereits in der E. 5.4.3 hiervor dargetan, ändert der Beizug von Dr. F. und Prof. Dr. E. nichts daran. 7.6.4. Wie in der E. 7.2.5 hiervor ausgeführt, war die erste gegen Dr. D. gerichtete Anzeige nicht unmittelbar durch die Interessen der Beschwerdegegner gedeckt. Obwohl nachvollziehbar ist, dass der Beistand diese aufsichtsrechtliche Anzeige erstattet hat, mit welcher er dagegen vorgegangen ist, dass Dr. D. entgegen dem Entscheid der Aufsichtskommission vom 17. September 2019 mit Schreiben vom 29. März 2021 erneut als Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB aufgetreten ist, ist auch diese Anzeige aus den gleichen Gründen wie die erste Anzeige als nicht durch die unmittelbaren Interessen der Beschwerdegegner gedeckt, so dass eine Reduktion des Aufwands um 0.75 Stunden gerechtfertigt ist. 7.7.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit dem vom Beistand geltend gemachten Aufwand für das Jahr 2022 vor, für dieses Jahr habe Letztgenannter allein bis zum "Rohentwurf Schlichtungsgesuch", ohne Berücksichtigung des Aufwandes für die Rechtsbegehren, welcher bereits im Jahr 2021 mit 14.25 Stunden geltend gemacht worden sei, für die Ausarbeitung des Schlichtungsgesuches einen Aufwand von über 37 Stunden verrechnet, was inklusive des Aufwands für die Rechtsbegehren einen Aufwand des Beistands für das Schlichtungsgesuch von mindestens 51.25 Stunden ergebe. Einer langen Begründung habe das Schlichtungsgesuch weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen bedurft, stünden doch die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter seit mehreren Jahren miteinander im Austausch. Es komme hinzu, dass Dr. F. für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Schlichtungsgesuch zusätzlich einen Aufwand von über drei Stunden in Rechnung gestellt habe (siehe Rechnung von Dr. F. vom 26. Januar 2023). Angemessen sei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Schlichtungsgesuchs ein Aufwand von höchstens 20 Stunden (ohne Aufwand von Dr. F. ). Dies führe zu einer Kürzung des Stundenaufwandes im Zusammenhang mit dem Schlichtungsgesuch um 31.25 Stunden. Auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Erbteilungsklage – so die Beschwerdeführerin weiter – erscheine der geltend gemachte Aufwand des Beistands von rund 55 Stunden als deutlich zu hoch; dies erst recht, wenn die für das Schlichtungsgesuch geltend gemachten 51.25 Stunden berücksichtigt würden. Der behauptete Aufwand des Beistands von mindestens 106.25 Stunden für die Ausarbeitung von Klage und Schlichtungsgesuch sei um mindestens 40 Stunden zu kürzen. 7.7.2. Der Beistand entgegnet, dass es, damit die Schlichtungsverhandlung überhaupt einen Sinn gehabt habe, erforderlich gewesen sei, die Komplexität des Falles in seinem ganzen Ausmass darzulegen. Nur so sei es möglich, dass sich der Gerichtspräsident bei der Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung einen gewissen Überblick über die sich stellenden (Rechts-)Fragen habe verschaffen können. Hinzu komme, dass die damaligen Anwälte der Beschwerdeführerin, G. und Q. , erst spät mandatiert worden seien, also keine jahrelange Erfahrung mit der Sache gehabt und keinerlei Bereitschaft gezeigt hätten, auf die Forderungen der Kinder einzugehen. 7.7.3. Die Beschwerdeführerin führt in der Replik unter anderem aus, dass der Beistand kontrovers argumentiere. Wenn seines Erachtens die damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keinerlei Bereitschaft gezeigt haben sollten, auf die Forderungen der Kinder einzugehen, was bestritten sei, habe es aus Sicht des Beistands erst recht wenig Sinn gehabt, besonders viel Aufwand für ein Schlichtungsgesuch zu verwenden. 7.7.4. Die Argumente des Beistands, dass es für eine sinnvolle Schlichtungsverhandlung notwendig gewesen sei, die Komplexität des Falles in seinem ganzen Ausmass darzulegen, überzeugen. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Replik auch nicht, dass die damaligen Anwälte der Beschwerdeführerin (G. und Q. ) erst später mandatiert worden seien, und demzufolge keine jahrelange Erfahrung mit der Sache gehabt hätten. Der Aufwand von 106.25 Stunden für die Ausarbeitung der Klage und des Schlichtungsgesuchs erscheint aufgrund der Komplexität des Falles als nicht überhöht. So sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für die Ausarbeitung der Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht an die KESB einen Aufwand von 23.75 Stunden und für Besprechungen, Korrespondenzen und Telefonate für das Verfahren vor KESB nochmals 6.25 Stunden in Rechnung gestellt hat. Für die Ausarbeitung der Beschwerde und Replik an das Kantonsgericht in der gleichen Sache hat er einen Aufwand von 70.75 Stunden und für die Besprechung, die Korrespondenzen und Telefonate zusätzlich 3.5 Stunden Aufwand geltend gemacht. Daraus ergibt sich, dass er für die Ausarbeitung der Stellungnahme an die KESB und die Beschwerde und Replik an das Kantonsgericht einen Aufwand von 94.5 Stunden geltend macht. Auch dieser Vergleich zeigt, dass die vom Beistand geltend gemachten 106.25 Stunden für die Ausarbeitung der Klage und des Schlichtungsgesuchs nicht zu beanstanden sind, weshalb keine diesbezügliche Kürzung der Entschädigung des Beistands vorzunehmen ist. Daran vermag auch der von Dr. F. für seinen Aufwand im Zusammenhang mit dem Schlichtungsgesuch geltend gemachten Aufwand von über drei Stunden nichts zu ändern. 7.7.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass auch der Aufwand für die vom Beistand gegen den Willensvollstrecker am 5. Mai 2022 eingereichte zweite Aufsichtsbeschwerde (Aufwand von 21 Stunden) abzuziehen sei, da es für eine solche Beschwerde kein ersichtliches Interesse der verbeiständeten Personen gegeben habe und gebe. 7.7.6. Der Beistand entgegnet in seiner Stellungnahme, angesichts der Untätigkeit und der unterlassenen Rechenschaftsablage über das vom Willensvollstrecker verwaltete Nachlassvermögen, der damit einzig die Interessen der Beschwerdeführerin zu Lasten ihrer eigenen Kinder zu fördern versuche, sei eine Aufsichtsbeschwerde an die Zivilrechtsverwaltung angezeigt und sei jedenfalls vom Ermessensspielraum des Beistands gedeckt gewesen. Wie sie ausgehen werde, sei noch offen. 7.7.7. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Replik die behauptete Untätigkeit bzw. unterlassene Rechenschaftsablage des Willensvollstreckers und hält fest, dass nach wie vor kein objektives Interesse an der Einreichung dieser Aufsichtsbeschwerde durch den Beistand ersichtlich sei. 7.7.8. Die KESB führt in ihrem angefochtenen Entscheid aus, dass sie den Ausführungen des Beistands beipflichte, dass seine im Jahr 2022 erhobene Aufsichtsbeschwerde bei der Zivilrechtsverwaltung gegen den Willensvollstrecker ebenfalls im Interessen der Kinder liege, da Letztgenannter sich nach wie vor weigere, eine nachvollziehbare und belegte Rechenschaft über das von ihm verwaltete Nachlassvermögen vorzulegen, und einseitig die Interessen der Kindsmutter wahrnehme. Die KESB führt weiter an, die getroffenen Vorkehrungen des Beistands würden jeweils das Ziel verfolgen, in der Nachlassregelung die Interessen der Kinder zu wahren und durchzusetzen, wozu er die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergreifen müsse. Die Vorgehensweise sei nicht aussichtslos und es sei in Anbetracht der Umstände und Bedeutung im vorliegenden Mandat richtig, dass eine Prüfung stattfinde. Die Akten sprächen für sich und es sei offenbar, dass dem Beistand infolge des mit allen Mitteln geleisteten Widerstands der Kindsmutter gar keine andere Wahl geblieben sei, als schliesslich auch noch an die Zivilrechtsverwaltung zu gelangen. Der Beistand habe die KESB zudem stets über seine Schritte informiert und diese mit ihr abgesprochen. Das Vorgehen des Beistands sei nicht zu beanstanden. Der hierfür ausgewiesene Zeitaufwand erscheine zudem angemessen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die einzelnen Erfassungen nicht korrekt seien. Das Kantonsgericht teilt die Ansicht der KESB vollumfänglich, weshalb auch in Bezug auf die Beschwerde an die Zivilrechtsverwaltung keine Reduktion vorzunehmen ist. 7.7.9. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass auch der Aufwand von 1.25 Stunden (Aufwand vom 22. Dezember 2022) für die vom Beistand eingereichte Unterhaltsklage gegen die Beschwerdeführerin nicht zu berücksichtigen sei. Diese Klage sei inzwischen aufgrund der klaren Ausgangslage gar ohne Durchführung einer Hauptverhandlung vollständig und unter Kostenfolge zulasten der verbeiständeten Kinder abgewiesen worden. Die Voraussetzungen dafür, sie in guten Treuen einzuleiten, hätten von allem Anfang an gefehlt. 7.7.10. Der Beistand beantragt in dieser Unterhaltsklage im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin zur Übernahme von Kostenvorschüssen und/oder ordentlichen Gerichtskosten zu verpflichten sei, welche den Kindern im Schlichtungsverfahren und Erbteilungsverfahren Nr. 130 22 2940 auferlegt worden waren. Die Erhebung dieser Klage ist im Interesse der Kinder. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter und derjenigen der Kinder war die Erhebung der Klage auch nicht aussichtslos. Dass die Parteien mit Eingaben vom 29. März 2023 (Kindsmutter) und vom 12. April 2023 (Beistand namens der Verbeiständeten) auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichteten, ändert daran nichts. 7.8. Das Kantonsgericht sieht auch bezüglich der übrigen vom Beistand aufgeführten Tätigkeiten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht durch die Interessen der Kinder gedeckt gewesen oder in der Höhe unangemessen seien. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der für die massgebliche Abrechnungsperiode vom Beistand geltend gemachte Aufwand um 40 Stunden zu kürzen ist, nämlich um den Aufwand für die erste und zweite gegen Dr. D. gerichtete aufsichtsrechtliche Anzeige bei der Aufsichtskommission (betreffend 39.25 Stunden siehe E. 7.2.5; betreffend 0.75 Stunden siehe E. 7.6.4). Der restliche vom Beistand geltend gemachte Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 350.-- ist nicht zu beanstanden. Das Kantonsgericht kommt damit zum Schluss, dass eine Reduktion der Entschädigung um Fr. 15'228.80 (39.25 + 0.75 Stunden à Fr. 350.-- zuzüglich 1 % Spesen und 7.7 % MWST) rechtens ist. Damit ist der erste Satz der Dipositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids dahingehend zu ändern, als dass der Beistand eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 242'125.40.-- zu erhalten hat. 8.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Entschädigung des Beistands sei den Kindern aufzuerlegen. Sie moniert, dass ihr die KESB gestützt auf § 6 Abs. 2 bis GebV die Bezahlung der Entschädigung des Beistands auferlegt habe. Nach dem Verursacherprinzip sei es gerechtfertigt, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 Satz 1 ZGB in erster Linie die verbeiständete Person aus ihrem Vermögen für die Entschädigung und die Spesen des Beistands aufzukommen habe. Die verbeiständeten drei Kinder der Beschwerdeführerin seien gesetzliche Erben eines erheblichen (väterlichen) Vermögens, weshalb sie ohne Weiteres selber in der Lage seien, diese Kosten zu tragen. So sei unter anderem aufgrund ihres eigenen Vermögens die vom Beistand gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Unterhaltsklage, gemäss welcher im Wesentlichen die Kostenvorschüsse für das Erbteilungsverfahren von der Beschwerdeführerin hätten bezahlt werden sollen, abgewiesen worden. Auch die Anwendung von § 6 Abs. 2 bis GebV, soweit diese Bestimmung überhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, führe zu keinem anderen Resultat, da vorliegend aufgrund des Vermögens der Kinder ein besonderer Fall vorliege. 8.2. Die Vorinstanz und der Verfahrensbeistand vertreten die Meinung, dass die Entschädigung des Beistands der Mutter aufzuerlegen sei. Die KESB führt aus, die Auferlegung sämtlicher Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin ergebe sich klarerweise gestützt auf § 6 Abs. 2 bis GebV und Art. 276 Abs. 2 ZGB. Abgesehen davon wäre die Kostentragung durch die im Vergleich zu den Kindern, welche nicht über ausreichend liquide Mittel für die Tragung dieser Kosten verfügen würden, weitaus besser gestellte Beschwerdeführerin auch in ökonomischer Hinsicht angezeigt. Zudem seien nach dem von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Verursacherprinzip die Kosten erst recht durch die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. 8.3.1. Nach § 18 GebV werden die Entschädigung und Spesen der Beistandsperson von der betroffenen Person oder von allfällig unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen derselben bezahlt (erster und zweiter Satz des Abs. 1; siehe auch Art. 404 Abs. 1 ZGB; Reusser , a.a.O., N 7 und 33 zu Art. 404 ZGB). Die Kosten von Kindesschutzmassnahmen, und damit namentlich auch die Kosten für eine Beistandschaft, gehören gemäss ausdrücklicher bundesgesetzlicher Regelung (Art. 276 Abs. 2 ZGB) zum von den Eltern zu tragenden Kindesunterhalt (BGE 141 III 401 E. 4). Da auch der Rechtsschutz Teil des Unterhalts bildet (BGE 127 I 202 E. 3.d), erfasst die elterliche Unterhaltspflicht ebenfalls die Verfahrenskosten, die dem Kind entstehen (vgl. Christiana Fountoulakis in: Basler Kommentar ZGB I, N 22 zu Art. 276 ZGB; vgl. zum Ganzen KGE VV vom 28. Februar 2024 [810 23 241] E. 4; KGE VV vom 11. September 2019 [810 19 130] E. 7.3). Nach Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Das Kind ist, weil es in der Regel nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt, vollständig auf die Eltern angewiesen. Deren Unterhaltspflicht ist deshalb im Prinzip ausschliesslich. Verfügt aber das Kind über eigene Mittel, die entweder Unterhaltscharakter haben (Erträge des Kindesvermögens, Erträge aus Abfindungen, Schadenersatz und ähnliches) oder dem freien Kindesvermögen zugehören (und damit dem Kind lebzeitig oder von Todes wegen zu freiem, nicht elterlicher Nutzung unterliegendem Vermögen zugewendet wurde sowie Arbeitserwerb), würde eine absolute Unterhaltspflicht der Eltern ungeachtet der effektiven Leistungsfähigkeit weder vor dem Fairnessprinzip des Art. 2 ZGB noch dessen spezifisch familienrechtlicher Ausprägung in Art. 272 ZGB standhalten. Immerhin ist die Verwendung von Mitteln des freien Kindesvermögens (Art. 321 bis 323 ZGB) an strenge Voraussetzungen geknüpft ( Fountoulakis , a.a.O., N 29 f. zu Art. 276 ZGB). Die Regelung von Art. 276 Abs. 3 ZGB hat Ausnahmecharakter ( Fountoulakis , a.a.O., N 32 f. zu Art. 276 ZGB). Selbst das Vorhandensein von freiem Kindesvermögen bedeutet indes nicht notwendig die Beitragspflicht und insbesondere nicht, dass das Kind diese Mittel vollständig für seinen Unterhalt einzusetzen hat ( Fountoulakis , a.a.O., N 33 zu Art. 276 ZGB). Die Vorrangigkeit der elterlichen Pflicht rechtfertigt, an die Zumutbarkeit von Eigenleistungen des Kindes hohe Anforderungen zu stellen: Die wirtschaftliche Lage des Kindes muss eindeutig besser sein als jene der Eltern. Zudem hat das Kind nur vorhandene bzw. realisierbare Mittel einzubringen (Stipendien, Sozialversicherungsleistungen), nicht aber zulasten seines Ausbildungsanspruchs einen Arbeitserwerb aufzunehmen. Die Beitragspflicht des Kindes ist dort eher zu bejahen, wo es auf elterliche Naturalleistungen (insbesondere Wohnung) ohne Not verzichtet oder (obwohl arbeitsfähig) eine Ausbildung ablehnt ( Fountoulakis , a.a.O., N 34 zu Art. 276 ZGB). 8.3.2. Analog zur Regelung von Art. 276 ZGB sieht § 6 Abs. 2 bis GebV vor, dass Gebühren und Auslagen, die in kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend Minderjährige anfallen, bei- den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. In besonderen Fällen kann eine andere Kostenaufteilung verfügt werden. 8.4.1. Vorliegendenfalls ist die wirtschaftliche Lage der Kinder zweifelsohne nicht eindeutig besser als jene der Kindsmutter, da der Anteil der Kinder gemäss Erb- und Erbverzichtsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erblasser vom 23. Oktober 2015 mit einer lebenslangen Nutzniessung gemäss Art. 473 ZGB belastet ist. Zudem haben die Kinder viel weniger vorhandene bzw. realisierbare Mittel als die Kindsmutter. Demzufolge liegt kein Fall vor, bei welchem das Abweichen vom Grundsatz der Leistungspflicht der Eltern bzw. der Kindsmutter gerechtfertigt ist. 8.4.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid des Zivilkreisgerichts Nr. 120 22 2984 II vom 17. Mai 2023 i.S. Beschwerdegegner gegen die Beschwerdeführerin betreffend Unterhalt Kind. Der Beistand hatte in jenem Verfahren im Wesentlichen beantragt, dass die Kindsmutter die Verfahrenskosten in der Erbteilungssache (Schlichtungs- sowie Hauptverfahren) und der Unterhaltsklage betreffend Kosten des Schlichtungs- sowie Hauptverfahren in der Erbteilungsklage zu übernehmen habe. Das Zivilkreisgericht wies die Klage ab, mit der Begründung, dass zwischen den Parteien unstrittig sei, dass die Kinder aus dem Nachlass ihres Vaters Vermächtnisse in der Höhe von je Fr. 75'000.- ausgerichtet erhalten hätten. Zu Lasten dieser Mittel hätten die drei Kinder Kostenvorschüsse für das Erbteilungsverfahren und für das Verfahren betreffend Unterhalt Kind sowie ordentliche Kosten für das Schlichtungsverfahren von je Fr. 15'833.35 bezahlt. Die Begleichung dieser Forderungen sei den Kindern angesichts ihres Vermögens von je Fr. 75'000.- ohne weiteres zumutbar. Fest steht damit, dass es im genannten Urteil um eine Zahlung von Fr. 15'833.-- pro Beschwerdegegner ging und das Zivilkreisgericht davon ausging, dass die Kinder nach Bezahlung dieser Summe noch über je knapp Fr. 60'000.-- verfügen würden. Vorliegend geht es um die Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 242'125.40.--. Diese Summe übersteigt die vom Vermächtnis noch maximal verbleibende Summe von Fr. 60'000.-- pro Kind. Zudem sind die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter weit besser als jene der Kinder. Aus diesem Grund kann aus dem Entscheid des Zivilkreisgerichts Nr. 120 22 2984 II vom 17. Mai 2023 nicht gefolgert werden, dass die Entschädigung des Beistands aus dem Vermögen der Kinder zu begleichen wäre. Damit ist der Entscheid der Vorinstanz, die Entschädigung des Beistands gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin, nicht zu beanstanden. Aus den gleichen Gründen hat die Vorinstanz gestützt auf § 6 Abs. 2 bis GebV zu Recht auch ihre Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. 9.1. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO umfassen die Verfahrenskosten die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Wie in der E. 8.3.1 hiervor ausgeführt, erfasst die elterliche Unterhaltspflicht auch Verfahrenskosten, die den Kindern entstehen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Reduktion der Entschädigung des Beistands von Fr. 257'354.20 auf höchstens Fr. 54'494.95 zuzüglich 1 % Spesen und 7.7 % MWST und somit auf höchstens Fr. 59'278.-- und somit eine Reduktion um Fr. 198'076.20. Das Kantonsgericht kommt zum Schluss, dass eine Reduktion der Entschädigung um Fr. 15'228.80 (39.25 + 0.75 Stunden à Fr. 350.-- zuzüglich 1 % Spesen und 7.7 % MWST) und somit auf Fr. 242'125.40.-- rechtens ist. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit gerundet 8 % der von ihr beantragten Kürzung durch. 9.2. Setzt das Kantonsgericht für die Kinder einen Verfahrensbeistand ein, sind die Kosten desselben Teil der Verfahrenskosten, welche sich somit aus der Gerichtsgebühr sowie den Kosten für die Kindsvertretung zusammensetzen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzulegen. Der Kindsvertreter macht in seiner Honorarnote vom 18. Dezember 2023 einen Aufwand von 31.5 Stunden à Fr. 232.15 sowie Porti in der Höhe von Fr. 32.50 und somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 7'907.70 (inkl. 7.7 % MWST) und in seiner ergänzenden Honorarnote vom 8. Februar 2024 einen Aufwand von 1 Stunde und 25 Minuten à Fr. 231.25 und somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 354.05 (inkl. 8.1 % MWST) geltend. Dies ergibt ein Total von Fr. 8'261.75 (inkl. Auslagen und MWST), was nicht zu beanstanden ist. Damit betragen die Verfahrenskosten Fr. 12'261.75, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.--sowie den Kosten für den Verfahrensbeistand in der Höhe von Fr. 8'261.75.9.3. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 12'261.75 zu 92 % der Beschwerdeführerin und zu 8 % der Vorinstanz aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 11'280.80 und die Vorinstanz in der Höhe von Fr. 980.95 zu bezahlen. Der der Beschwerdeführerin auferlegte Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 11'280.80 ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführerin hat somit noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'280.80 zu bezahlen. 9.4. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gemäss § 21 Abs. 1 VPO eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 9. Februar 2024 für das kantonsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 74.25 Stunden à Fr. 300.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 870.70 sowie für das Verfahren vor der KESB einen von 30 Stunden à Fr. 300.-- und Auslagen in der Höhe von Fr. 291.20 geltend. Gemäss § 69 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 wird im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Demzufolge wird der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz keine Parteientschädigung zugesprochen (KGE VV vom 29. März 2017 [810 16 360] E. 8.2). Das Kantonsgericht erachtet den geltend gemachten Aufwand für das Verfahren vor Kantonsgericht von 74.25 Stunden als überhöht und eine Reduktion auf 50 Stunden als angemessen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Stundenansatz von Fr. 300.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 1 Tarifordnung beträgt das Honorar je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der Auftrag gebenden Person Fr. 200.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde. Das Kantonsgericht erachtet in der Regel und auch im vorliegenden Fall ein Stundenhonorar von Fr. 250.-- als angemessen. Daraus ergibt sich eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'400.25 (50 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 870.70 und 7.7 % MWST). Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren zu gerundet 8 % durchgedrungen ist, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'152.-- zu bezahlen. Im Übrigen sind die Parteikosten wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der erste Satz der Dispositivziffer 3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 29. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beistand eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 242'125.40.-- erhält. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Dem Kindsvertreter wird ein Honorar in der Höhe von Fr. 8'261.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 12'261.75, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.-- sowie den Kosten für die Kindsvertretung in der Höhe von Fr. 8'261.75, werden im Umfang von Fr. 11'280.80 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 980.95 der Vorinstanz auferlegt. Der der Beschwerdeführerin auferlegte Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 11'280.80 wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat somit noch restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'280.80 zu bezahlen. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'152.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 25. September 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_660/2024) erhoben.